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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines
Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil des Umseitigen Auftragsangebotes des Bestellers. Nebenabreden, die im Auftragsangebot nicht enthalten sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch uns bestätigt worden sind. Soweit keine ausdrückliche Regel getroffen ist, gelten die Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB) in der am Tag des Angebotes gültigen Fassung und das BGB. Soweit der Besteller Gebäudeeigentümer ist, versichert er, dass er in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt ist. Besteller, die nicht Gebäudeeigentümer sind, erklären, dass Sie mit Wissen und Willen des Eigentümers den Vertrag schließen und sich der Eigenhaftung als Vertreter bewusst sind. Das Auftragsangebot ist für den Besteller unwiderruflich. Es gilt von uns als angenommen, sofern wir nicht innerhalb von zehn Werktagen ab Abgabe des Auftragsangebotes widersprechen. Maurerarbeiten gehören nicht zu unseren Leistungen. Sollte sich beim Aufmaß oder bei der Montage herausstellen, dass solche zusätzlichen Arbeiten ausgeführt werden müssen, so werden diese nur nach Vereinbarung mit dem Aufmesser, Monteur oder nach Rücksprache mit uns ausgeführt und gesondert berechnet. Auch notwendige Demontagearbeiten erfolgen nur gegen gesonderte Berechnung. Beim Einbau von Kunststoff- Fenstern in Altbauten ergeben sich infolge des festliegenden Profils Abweichungen in den lichten und äußeren Maßen gegenüber Holzfenstern. Umlaufende breitere Fugen, die sich dabei zwangsläufig, insbesondere bei Außenanschlägen, ergeben könnten, sind nicht von uns zu vertreten.

2. Preise
Unseren Preisen liegen die derzeitigen Gestehungskosten unter Berücksichtigung des vereinbarten Liefertermins zugrunde. Von uns nicht zu vertretende Lieferungsverzögerungen berechtigen uns bei Änderung der Gestehungskosten zur Preisanpassung. Unsere Vertreter können zur Preisermittlung nur annähernde Maße zugrundelegen. Ergeben sich beim Aufmaß Abweichungen, so ermäßigt oder erhöht sich der umseitig angegebene, im übrigen verbindliche Preis entsprechend. Ein vereinbarter Pauschalpreis ist in jedem Fall verbindlich. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen mit Auswirkung auf Konstruktion und Ausführung können wir nur gegen Berechnung vornehmen.

3. Lieferzeit
Der umseitig genannte Liefertermin ist nur annähernd. Wir sind bestrebt den Termin einzuhalten. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Benachrichtigung, wenn sich die Lieferung verzögert. Der Besteller ist berechtigt, uns schriftlich eine Nachfrist von einem Monat zu setzen, wenn wir mit unserer Leistung in Verzug sind. Danach kann der Besteller vom Vertrage insoweit zurücktreten, wie wir nicht geliefert und montiert haben. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist beschränkt auf den nachweislich am Bauwerk selbst entstandenen Schaden. Ein Ersatz entgangenen Gewinns scheidet in jedem Falle aus. Bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörung jeder Art, Materialmangel, steigenden Rohstoffpreisen sowie gleichzusetzende, von uns nicht zu vertretende Umstände, befreien uns von der Einhaltung der Liefertermine. Wir haben dann auch das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir sind berechtigt, Teilleistungen, die in sich geschlossene Einzelgewerke darstellen, zu erbringen. Einzelgewerk ist insbesondere die Lieferung der Fenster, Verglasung, Rollladen und Rollladenkästen und Jalousien. Teilleistungen können auch separat berechnet werden. Eine Aufschiebung des ursprünglich vereinbarten Liefertermins bedarf der schriftlichen Bestätigung durch uns.

4. Montage
Der Besteller ist verpflichtet, uns bzw. den von uns beauftragten Fachleuten das Betreten des Grundstückes zu gestatten, um alle für die Montage erforderlichen Arbeiten vornehmen zu können. Der Aufwand für vergebliche Anfahrten und Lohnkosten, die durch das Verschulden des Bestellers zusätzlich entstanden sind, werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.

5. Zahlungen
Unser Zahlungsanspruch wird mit der Abnahme der Leistung im Sinne der VOB, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Schlussrechnung fällig. Skonti können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen gezogen werden. Sämtliche Zahlungen sind bar, durch Banküberweisung oder durch Scheck zu leisten. Als Tag des Zahlungseingangs gilt die Gutschrift auf unserem Konto. Wechsel, soweit sie diskontfähig sind, nehmen wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung an. Eine Stundung der Forderung ist damit nicht verbunden. Diskontspesen trägt der Besteller. Der Besteller darf Zahlungen nur auf die umseitig genannten Konten oder an Personen leisten, die sich durch eine schriftliche Inkassovollmacht von uns ausweisen. Eine Aufrechnung ist nur dann statthaft, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von uns anerkannt ist. Mängel an der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht, die Zahlung zu verweigern. Der Besteller hat jedoch das Recht, bei berechtigten Mängelrügen 10% der vom Mangel betroffenen Warensumme bis zur Erledigung der Reklamation einzubehalten. Bei Zahlungseinstellung, Verzug o.ä. sind alle Rechnungen sofort fällig und alle Stundungen aufgehoben.

6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser gesamten gegenwärtigen und zukünftig noch entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder die Wegnahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrage dar. Wir sind berechtigt die Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. Von etwaigen Pfändungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Käufer sofort Mitteilung zu machen. Für den Fall des Weiterverkaufs tritt der Käufer schon jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf an den Dritten in Höhe unserer Forderung im Verhältnis der von uns gelieferten Ware ab. Der Käufer verpflichtet sich, seinen Abnehmern jederzeit auf unser Verlangen von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Käufer haftet für den Erfüllungsschaden, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Die bei Ihm eingehenden Beträge aus dem Weiterverkauf hat er in Höhe unserer Forderung sofort an uns abzuführen. Eine Vermengung mit eigenen Geldern darf nicht erfolgen. Für den Fall, dass unsere Ware verarbeitet wird, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu. Durch das Einbauen von Fenster-Elementen, Rollladen und Anbringen der von uns gelieferten Ware in Bauwerk erwirbt der Eigentümer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB. Die von uns gelieferte Ware gilt in jedem Falle nicht als wesentlicher Bestandteil oder als Zubehör, sondern behält ihr eigenes Rechtsschicksal.

7. Schadensersatz
Tritt der Besteller aus einem von uns nicht zu vertretenden Anlass vom Vertrag zurück, oder kann die Anlage infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, nicht eingebaut werden, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser beträgt, wenn das Aufmaß noch nicht genommen wurde 15%, danach, wenn die Fertigung noch nicht erfolgt ist 25%. Ist die Anlage fertiggestellt, ist der volle Werklohn zu bezahlen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass im Einzelfall ein niedriger oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

8. Abnahme/Gewährleistung
Jede Vertragspartei kann die förmliche Abnahme der Leistung verlangen. Geschieht dies nicht, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Fertigstellungsermittlung oder der Rechnung als abgenommen. Hat der Besteller die Leistung ganz oder teilweise in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung als erfolgt. Die Gewährleistung für die von uns zu leistenden Arbeiten bestimmt sich nach den Vorschriften der VOB. Ausgenommen sind Verschleißartikel. Für die verwendeten Materialien gilt die von den Lieferfirmen geleistete Gewähr. Da die bestellten Waren Maßanfertigungen sind, ist das Recht der Wandlung ausgeschlossen. Bei fehlerhafter Ausführung sind wir nach unserer Wahl zu Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Nur wenn wir zur Nachbesserung und oder Ersatzlieferung nicht in der Lage sind, kann der Besteller eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen. Schadensersatz ist, soweit gesetzlich zugelassen, ausgeschlossen. Offene Mängel und solche, die der Besteller erkennen musste, können nur innerhalb von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Vollendung unserer Arbeiten schriftlich beanstandet werden. Die Übersendung der Rechnung steht der Fertigstellungsmitteilung gleich. Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von Bestellung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mängel. Änderungen in der Ausführung, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch die gegebenen Umstände am Bauobjekt notwendig werden, behalten wir uns ausdrücklich vor.

9. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Ort der Montage. Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag erwachsenden Streitigkeiten ist 45130 Essen. Der Gerichtsstand gilt auch für Klagen aus in Zahlung genommenen Wechseln und Schecks, sowie für Streitigkeiten nach dem Rücktritt vom Vertrag.

10. Salvatorische Klausel
Sollte aus irgendeinem Grund eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

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